Geschichten:Über die Unantastbarkeit des Elfenreiches

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„Über die Unantastbarkeit des Elfenreiches“ – aus: „Ius gentium – Ein Lehrbuch zum Recht mit Fremden“
von Azo zu Beilunk

In diesem Kapitel behandeln wir die rechtlichen Besonderheiten im Umgang mit den Angehörigen des Elfenvolks. Der sogenannte „Tralloper Vertrag“ dürfte das wohl wichtigste Schriftstück, bei der Beantwortung rechtlicher Fragen bezüglich dem Elfenvolk, sein, welches wir Rechtsgelehrte an die Seite bekommen. Im Jahre 31 v.BF. zwischen Murak-Horas und dem Elfenkönig Asralion Sommertau geschlossen, regelt es bis heute umfangreich die juristischen Besonderheiten und Fallstricke, die im Umgang mit dem Volk der Elfen und seinen Vertretern aufkommen können.

An dieser Stelle sei mir zugebilligt, dass ich die beachtliche Leistung des Elfenkönigs heraushebe. Bedenkt man, dass Murak-Horas das Diamantene Sultanat bezwang und das alte Reich unter ihm seine größte Ausdehnung fand, kann der Horas nicht als naive oder leicht beeinflussbare Persönlichkeit gelten. Doch trotz alle dem, erkannte der Horas das sogenannte „Elfenreich“ an, obgleich es nicht als Reich im herkömmlichen Sinne gelten kann! Bedenkt man beispielsweise nur, dass es aus einzelnen Dörfern besteht, die sich 'wie Blumen über eine Wiese' verteilen. Doch damit nicht genug, so hat jede Siedlung auch eine unterschiedliche Rechtsnatur.

Manche von ihnen sind Freistätten, andere Exarchien oder Enklaven. Wieder andere unterstehen direkt den kaiserlichen Latifundien oder dem örtlichen Landesherr. Ein besonders anschauliches Beispiel für diesen Fall ist die, 466 BF unter Rohal dem Weisen gegründete Grafschaft Waldstein. Die Grafen dieser Grafschaft bekamen alle Elfensiedlungen in ihrem Herrschaftsgebiet zugeteilt, weshalb sie sich 'Landherren der elfischen Sieldungen' nennen dürfen.

Der Tralloper Vertrag indes gibt Auskunft darüber, wie bei Gesetzesbrüchen durch Elfen verfahren werden muss. Aufgrund der doch fundamental unterschiedlichen Gesellschaftsstruktur fehlt den meisten Elfen das feine Unrechtsgespür, welches man beim Menschen so sehr schätzt. Wird ein Elf zum ersten Mal eins Verbrechens strafbar, so ist er von Strafe zu befreien und ihm sei zu erklären was die Bedeutung des Verstoßes ist.

Weitere Besonderheiten sind in Streitfällen zu sehen, deren beteiligte Parteien lediglich und ausschließlich aus Vertretern des Elfenvolks bestehen. In solcherlei Fälle hat sich die menschliche Gerichtsbarkeit aus elfischen Angelegenheiten herauszuhalten. Der geneigte studiosus dürfte erkannt haben, dass es sich hierbei fast schon um eine lächerliche Redundanz handelt. Es sei jedoch anzumerken, dass die entsprechenden Stellen als Ausfluss der Anerkenntnis des „Elfenreichs“ anzusehen sind.

Als letzte Besonderheiten seien noch der Umstand genannt, nachdem es einem jeden Elf erlaubt sei, einen Elfenbogen mit sich zu führen. Ein Privileg, das ansonsten nur wenige kämpferische Angehörige der kirchlichen Autorität oder dem Adel vorbehalten ist. Dass diese Privilegien ihre Kehrseite haben, dürfte selbstredend sein. So ist es einem Elfen weder gestattet vor die Schranke zu treten, zu heiraten oder Dokumente zu zeichnen. Dinge, die einem jeden Menschen qua Geburt und Angehörigkeit zur zwölfgöttlichen Kirche innewohnen.


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Arnulf von Weißenstein warf die Blätter missmutig von sich weg. So einen unglaublich langweiligen Text hatte er bis heute noch nicht gelesen – und er war sich ziemlich sicher, dass sich dies nicht ändern würde. Den alveranischen Richter und seine Diener in Ehren, doch dem Junker fehlte es schlichtweg an der Lust, sich tiefer mit diesen Dingen zu beschäftigen.

Elfen durften also ihren Bogen tragen, beim ersten Vergehen sollte man sie über den Verstoß lediglich aufklären und ihre Siedlungen hatten irgendwelche Sonderrechte. War das denn wirklich so schwer in einfachen und kurzen Sätzen wiederzugeben? Immerhin, er wusste nun, dass Elfen weder Klage einreichen noch vor einen Richter treten durften! Oder Dokumente unterzeichnen… Wie war das denn dann mit dem verdammten Spitzohr auf dem Grafenthron?