Geschichten:Krongericht zu Meilersgrund - Verlesung der Anklage

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Zur Eröffnung des Prozesses gegen den Großfürsten und Malwarth den Roten sowie das Fuchsrudel war der Saal des Krongerichtes bestens gefüllt. Viele Adlige und weitere Schaulustige drängten sich auch auf den Treppen und auf dem staubigen Hopf vor dem Gericht. Endlich trat Cantzler Horulf ein und begab sich an den Richtertisch, verlas mit schnarrender Stimme:

"Im Namen der Zwölfgötter,
im Namen der zwölfgöttlichen Ordnung,
im Namen der Krone

eröffne ich, Horulf von Luring, Cantzler Garetiens und namens und im Auftrag Ihrer königlichen und kaiserlichen Majestät Rohaja von Gareth an diesem Praiostag, dem zehnten Hesinde des Jahres 1045 nach dem Fall Bosparans das Königlich Garetische Hoch- und Krongericht.

Vor die Schranken dieses Gerichtes wurde durch Dekret Ihrer Majestät vom 12. Praios dieses Jahres folgender Fall zitiert: Rohaja von Gareth, Königin Garetiens, verfügt, dass ihr Vetter Sigman Therengar von Gareth-Firdayon, der sich Großfürst Sigman nennt, mitsamt seiner als Fuchsrudel bezeichneten Gefolgschaft vor das Gericht der Krone zitiert und ihm der Prozess gemacht werde.

Das Gericht bezieht seine Gewalt durch die Krone sowie durch die zwölfgöttergefällige Ordnung. Hierzu liegt der Krone Ermächtigung vor und wurde öffentlich im nämlichen Dekret vom 12. Praios des Jahres proklamiert.

Das Gericht beruft sich überdies auf die Statuten und Kompetenzen, die dem Hoch- und Krongericht zu Meilersgrund anno 710 nach Bosparans Fall durch die erweiterte Gerichtsordnung durch König Eslam III. gewährt wurden, die durch Kaiser Eslam den Zwoten im gleichen Jahr rekognisziert wurden. Den Anwesenden wird diese Rechtsänderung auch als Lex Faldras geläufig sein.

Damit fällt das Gericht Urteile der Hals- und Blutgerichtsbarkeit auch über Adel und Hochadel, besitzt die Fähigkeit, die Verbannung auszusprechen sowie zum Freispruch. Das Urteil gewinnt erst Rechtskraft, wenn es von Ihrer Majestät Königin Rohaja anerkannt und bestätigt wird.

Das Gericht setzt sich aus den Schöffen der Grafen- und der Junkerschranke zusammen. Anwesend ist von den Schöffen lediglich Burggraf Oldebor von Weyringhaus aus der Kaisermark. Gibt es zum Verfahren Ergänzungen und Eingaben?"

Horulf blickte auf und sah, wie sich angesichts der leeren Richterbank Unruhe ausbreitete. Offenbar hatte er damit gerechnet, denn sogleich hob er an: "In Ermangelung der abwesenden Landrichter der Grafschaften schlage ich die Ernennung von acht Schöffen vor, aus jeder Grafschaft einen, der seine Legitimation seiner Herkunft durch Aussage von Leumundszeugen anwesender Adliger nachweisen muss. Schließlich sollten die Grafschaften ein so wichtiges Urteil nicht alleine auf den Schultern der Krone lasten lassen, nicht wahr? Eslamsgrund hingegen soll im Verfahren auf die Schöffenwürde verzichten müssen - es sitzt praktisch mit vor Gericht."

Aus dem sich anschließenden Verfahren der Schöffenbestimmung ließen sich schließlich neben Burggraf Oldebar folgende weitere Beisitzer ermitteln: Anselm von Hundsgrab-Bugenbühl für Greifenfurt, Brindia von Stolzenfurt für Hartsteen, Siegerain von Bregelsaum-Berg für Perricum, Wulfhelm von Keilholtz für Reichsforst, Felian von Perainsgarten für den Schlund und Trisdhan von Hartsteen für Waldstein.

Noch ehe das Verfahren wirklich weiter gehen konnte, ließ der Vorsitzende einen Einwurf des Junkers Gerion von Keres zu, der dazu aufforderte, darüber zu debattieren, ob die Schöffen statt mit Einstimmigkeit nicht such mit Mehrheitsentscheid urteilen dürften. Einstimmig beschlossen daraufhin die Schöffen, auf Einstimmigkeit nicht mehr zu bestehen. Als weitere Anregung zum weiteren Verfahren ließ der Vorsitzende einen Beitrag des Barons Anaxios von Ochs zu, die Verfahren von Hauptschuldgen, Rädelsführern und Mitläufern zu trennen. Die Krone muss sich die Zeit nehmen, die einzelnen Schicksale in dieser wichtigen Frage zu begutachten. Auch dieser Anregung stimmte die Richterbank nach kurzer Beratung zu.

Hierauf fuhr der Vorsitzende in der Verlesung der Anklage fort:

"Vor die Schranken gerufen und hieromit angeklagt sind Sigman Therengar von Gareth-Firdayon, genannt der Großfuchs, selbst ernannter Großfürst Garetiens, sowie Malwarth Quisper von Eslamsgrund, genannt der Rote, Landvogt von Eslamsgrund und selbsternannter Graf von Eslamsgrund.

Ferner die Rädelsführer des so genannten Fuchsrudels
Felan Rondrik von Schallenberg
Leomar von Zweifelfels
Selo von Pfiffenstock
Bartel Helmdahl von Stolzenfurt
Marnion von Sturmfels und
Radegund von Luring-Cronenfurt.

Hinzu treten 36 weitere Mitglieder des so genannten Fuchsrudels niederen Ranges.

Ihnen allen wird Aufruhr und Hämmern an der göttlichen Ordnung vorgeworfen. Sie alle haben ihren praiosheiligen Eid auf die Krone, auf Ihre Majestät die Königin und auf die Heilige Ordnung und den Codex Raulis verraten und damit Schutz und Schirm ihrer Lehnsherrin verwirkt.

Das Gericht wird über die Schuld aller Angeklagten beraten und befinden. Hierbei werden sowohl entlastende Tatsachen berücksichtigt werden, die das Strafmaß verringern mögen, als auch die Möglichkeit eines Freispruchs in einem gerechten Verfahren eingeräumt.

Hiermit kann das Verfahren im Namen der Krone eröffnet werden. Gibt es zuvor Eingaben oder Fragen an das Gericht?"

Horulf blickte auffordernd in die Runde und tatsächlich erhob sich Baronin Geshla von Gnitzenkuhl mit folgender Frage: "Angesichts der weitreichenden Auswirkungen dieses Gerichtes und der zahlreichen involvierten Personen fordere ich eine Offenlegung des Strafmaßes, denn trotz ihrer offensichtlichen Verfehlungen sind die meisten Angeklagten von Stand, dem muss das Gericht doch gerecht werden!"

Horulf zögerte einen Moment, ehe er mit Schärfe antwortete: "Die Anklage ist ungeheuerlich. Die Großfürstenbewegung trägt schwere Mitschuld an der so genannten „Großen Garetischen Fehde“ und vielen Toten, nicht nur und allein in der Schlacht im Tal der Kaiser. Wegen der Schwere der infrage stehenden Vergehen stellt die die Anklage folgende Strafmaße in Aussicht. Diese abgestuften Strafmaße sind von der Krone erlassen und nur im Einzelfall anzuwenden:

Für den Fall der erwiesenen Schuld werden alle Angeklagten unverzüglich der Acht und Aberacht unterworfen.

Sollten schwerwiegende mildernde Umstände eintreten und die ansonsten untadelige Haltung nachgewiesen werden, droht die Verbannung aus Garetien auf zwölf Götterläufe.

Sollte die ansonsten untadelige Haltung nachgewiesen werden, wird die Todesstrafe verhängt und mit dem Richtschwerte Totentanz ausgeführt. Die Verurteilten bleiben als Verbrecher, aber Standesgenossen im Gedächtnis erhalten.

Sollte die Schuld in vollem Umfang nachgewiesen werden, werden die Delinquenten unter alle Stände verweisen und all ihrer Rechte und Privilegien entkleidet. Sie galten als vogelfrei und haben ihr Geburtsrecht verspielt. Ihnen droht der Tod durch den Strang.

Das Verfahren ist eröffnet. Im Namen der Krone."

Als der Hammer fiel und der Schlag durch den Saal gedonnert war, herrschte kurz erschreckendes Schweigen - sollte das Krongericht mit der Aussicht beginnen, dass Adlige wie gemeine Strauchdiebe am Strick baumeln würden?



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10. Hes 1045 BF 12:00:00 Uhr
Verlesung der Anklage


Kapitel 1

Oldebors Gnadengesuch
Autor: BB


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Ereignis:
Eröffnung des Garetischen Hoch- und Krongerichts zu Meilersgrund gegen das Fuchsrudel
Datum:
10. Hes 1045 BF