Geschichten:Ehevertrag

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Präambel

Wir, Blasius von Eberstamm, Fürst des Kosch und Ludalf von Wertlingen, Reichsedler von Gareth und Träger des Reichsordens 1. Klasse am purpurnen Band, bekennen und tun kund offenbarlich, voreinander, ihren seligen Ahnen, ihren Erben und Nachkommen, dem Adel des Reiches und sonst vor Jederfrau und jedem Manne, welchselbige dies sehen, hören oder lesen mögen, dass wir hochbetrachtet und zu Sinnen gefasset haben, welch großer Nutz und Frume ungezweifelt unseren Ländereien daraus wachse, wo guter Wille, Freundschaft und Einigkeit zwischen den Häusern Eberstamm und Wertlingen gehalten, gemehret und gefestigt werde. Darumb und auf dass solch Verbundenheit, Einigkeit und Freundschaft von nun an zwischen den Familien als merkliche Stützen des Kosch und der Mark Greifenfurt sei und des gemeynen Nutzes willen, wird der Bund vor den Zwölfen beschlossen, abgeredet und beeidet zwischen Seiner Liebden Edelbrecht vom Eberstamm, Prinz des Kosch, und Ihrer Erlaucht Irmenella von Wertlingen, Markgräfin von Greifenfurt.

Um ihrer gegenseitige Liebe und Zuneigung willen sowie der Festigung der Freundschaft zwischen den beiden Häusern sind die beiden wohlgeborenen Persona übereingekommen, ihr Leben im Traviabund zu verbinden.

Um so zuvorzukommen, dass Zwietracht und mancherlei Unrechtfertigkeit in diesen Landen entstehe und zum allgemeynen Nutz und Friede und zur Stärkung der Markgrafschaft Greifenfurt und dem Fürstentum Kosch; auf dass wir und Unsere Lande in zukünftigen Zeiten davon gebessert und gemehrt mochten werden, so versichern wir, dass durch dieses Bündnis Wir die verwandtschaftlichen Bande aufrecht und als wichtig erachten wollen. Dies darzubringen, versprechen und geloben wir bei unseren adeligen Werten in Kraft und Macht dieser unserer Siegel.

Dem Götterfürsten zu Lob und Ehren.


  1. Ihro Erlaucht Irmenella von Wertlingen ist erbberechtigt für das markgräfliche Lehen Greifenfurt und führt aus diesem Grunde Namen und Wappen unverändert weiter. Wenn die Götter es fügen, dass die markgräfliche Erbfolgeregelung executieret werde, so sei verfügt, dass dereinst nach Ihrer Erlaucht Irmenella von Wertlingen das erstgeborene Kind aus dem Traviabund das Lehen Greifenfurt bis zur Bestätigung durch die Krone nominell übertragen bekomme und den Namen von Wertlingen trage. Also auch werde das Eigengut des Geschlechtes vererbet an das erstgeborene Kind, deren folgende in angemessner Weise daraus entschädiget mögen werden. Das Wappen sei das des Hauses von Wertlingen.
  2. Weitere Kinder der beiden Traviaverbundenen sollen in Zukunft aber den Namen von Eberstamm und Wertlingen tragen. Die Kinder führen ein schräggeteiltes Wappen. (links unten Wertlingen, rechts oben Eberstamm)
  3. Sollte das erstgeborene oder zweitgeborene Kind sein oder ihr Erbe nicht antreten können oder kinderlos versterben, so folgt das dritt- und dann daraufhin das viertgeborene oder ein später geborenes Kind aus dem Traviabunde in der Erbfolgeregelung oder dessen Spross und trägt fürderhin den ursprünglichen Namen der Familie des Lehensnehmers. So sei verfügt, dass nicht ein Spross der Traviagebundenen dereinst über beide Lehen verfügen mag.
  4. Wir setzen überdies fest, dass unsere Kinder und Erben und Nachfolger in den Lehen in allem ausgebildet werden sollen, was sie instande setzt, zu Nutzen und Notdurft der Lehen zu herrschen. So sollen sie in der bosporanischen Grammatik, der Staatsführung und der Algebra ebenso vertraut gemacht wie in den ritterlichen Tugenden ausgebildet werden. Um das erbberechtigte Kind am markgräflichen Lehen so früh als möglich mit den Aufgaben seines Amtes und der praiosgefälligen Ausübung der Lehnspflichten vertraut zu machen, wird überdies bestimmt, dass die Patenschaft des Kindes an das Amt des Meisters der Mark gebunden wird.
  5. Sollte ein erbfolgeberechtigtes Kind zu kirchlichen Weihen berufen sein, so wird es mit Eintritt in die Zwölfgöttliche Kirche und Ordensgemeinschaft seinem Erbanspruch entsagen und dieser analog § 4 auf den nächsten Spross übergehen.
  6. Die zur Lehnsnahme – insonders der elterlichen Lehen – berechtigten Sprosse des Traviabundes sind besonders in den Belangen der zu erbenden Lande zu unterweisen, auf dass die Erben sich der Pflichten und der Ehre als Adelige des Raulschen Reiches und der Traditionen der jeweiligen Lehenslande besonders bewusst werden. Sollte, was die Götter verhindern mögen, die Markgräfin noch vor Vollmündigkeit des am markgräflichen Lehen erbberechtigten Kindes sterben oder aber ihres Lehens entbunden werden müssen, worauf dieses an das Kind fallen würde, so wird deshalb die Vormundschaft des Kindes wie auch die Aufsicht über seine Erziehung ungeteilt dem Paten des Kindes zugesprochen.
  7. Sollte, was die Götter verhindern mögen, in einem oder beiden Lehen der Erbfall eintreten, ohne dass ein Kind aus dem Traviabunde die Erbschaft erlangen möge, so fällt das Erbe der Familie gemäß den dort verbrieften Erbfolgeregelungen anheim und die Lehen heim auf den Lehnsgeber.
  8. Sollte, was die Götter verhindern mögen, die Ehe der Traviaverbundenen kinderlos bleiben, so fällt das Erbe der Familie analog §8 gemäß den dort verbrieften Erbfolgeregelungen anheim und die Lehen heim auf den Lehnsgeber.
  9. Ihro Liebden Edelbrecht von Eberstamm wird ab dem Tage der Eheschließung der Titel Landedler von Greifenfurt verliehen.
  10. Die Pfründe und Werte der beiden Lehen und Familien werden getrennt gehalten und verwaltet, wie seit Lehensnahme der jeweiligen Vorfahren gebräuchlich.
  11. Bei Abwesenheit der jeweiligen Lehensnehmer sei über eine Vertretung und Vollmacht für die jeweiligen Ehegatten zu verfügen, wie es für Vogteien üblich sei. Es obliegt dem jeweiligen Lehnsnehmer über die Vollmachten und Befugnisse und die Personen, welche jene erhalten, zu entscheiden. Soweit Vögte die Lehen verwalten und diese nicht die Ehegatten sind, so sei diesen jedoch angeraten den Ratschluß der Ehegatten zu hören.
  12. Ein gemeinsamer Wohnsitz ist zu führen, als dass die Verwaltung des markgräflichen Lehens nicht behindert und erschwert werde, so dass die beiden Traviagebundenen die Sorge um ihre Lehen über den Nutzen eines gemeinsamen Wohnsitzes stellen mögen. Die jeweiligen Ehegatten sind in den Ländereien und Stammsitzen der Familien jedoch jederzeit willkommen und wohlgelitten und auch angehalten, sich dort zu kümmern und zu sorgen.
  13. Für die Aufenthalte der Traviagebundenen in den jeweils anderen Lehen sei es gestattet, standesgemäßes Gesinde mit in die Residenzen der jeweiligen Lehen zu führen.
  14. Ihro Durchlaucht Fürst Blasius erlaubt sich, als Bräutigamsvater den Jungvermählten die Gqabe des Bräutigamvaters zu übereignen.
  15. Ihro Wohlgeboren Ludalf von Wertlingen erlaubt sich, als Brautvater den Jungvermählten zwei Schlachtrösser Greifenfurter Zucht nebst Streitwagen bester Machart zu übereignen.
  16. Um den Brautleuten eine angemessene Hofführung zu gewähren, wird durch die jeweiligen Familien, in Absprache mit den Jungvermählten, für standesgemäße Gemächer in den Stammhäusern Eberstamm und Gareth gesorgt.

So versprechen und geloben Wir, obgenannter Fürst Blasius von Eberstamm, für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, stets fest und unverbrüchlich ohn jeden Hintergang, Frevel und Arglist, diesen Brief getreulich in Macht und Kraft zu halten.

Und Wir, Reichsedler Ludalf von Wertlingen zu Gareth bekennen auch in diesem Briefe, dass solche Ehestiftung von Rat und Handlung mit Unserem Wissen, Willen unnt Wort geschehen ist und geben auch darzu Unseren Willen und Wort vor Uns, Unseren Erben und Nachkommen in Kraft und Macht dieses Briefes.

Zu Urkundt und wahrer Bekenntnis sind diesem Brief zweie gleichen Lauts gemacht undt jeglichen Teil eins übergeben mit Unseren anhängenden Siegeln. Abschriften seien verfügt an die fürstlichen Archive zu Kosch, die markgräflichen Archive zu Greifenfurt und die kirchlichen Archive im Praiostempel zu Greifenfurt und dem Ingerimtempel zu Angbar.

Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Vermählung in Kraft.

Gesiegelt und gezeichnet von eigener Hand unter des Herrn Praios gerechten Antlitz zu Greifenfurt am 1. Tage des Mondes der Herrin Travia im 33. Jahr nach der Inthronisierung seiner Allergöttlichsten Magnifizenz Kaiser Hal I. von Gareth

Es unterzeichnen und bezeugen

Fürst Blasius von Eberstamm

Reichsedler Ludalf von Wertlingen

Prinz Edelbrecht von Eberstamm

Markgräfin Irmenella von Wertlingen

Edler Duridan von Sighelms-Halm, Kanzler des Kosch

Edle Faduhenna von Gluckenhagen, Meisterin der Mark