Geschichten:Die Südinseln-Affaire - Die Anklageschrift

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Darstellung der Anklage anhand der vorgelegten Beweise

Anklage gegen Landvogt Sherianus von Darbonia
dargelegt von Kanzleirat Narbosios von Eslemsgrund

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Beginnend auf Seite „1“ des Indicium-Convolutes zufürderst der Beweis A, das sogenannte „Mühlenberger Schreiben“. Das Mühlenberger Schreiben wurde von einem unbescholtenen Bürger in der Pferdewechselstation auf dem Mühlenberg in der garetischen Baronie Syrrenholt gefunden. Es ist undatiert, dürfte aber in die Anfangsmonde 22 Hal fallen. Das in Z. 20 erwähnte Gold im Werte von 500 Ducaten befand sich freilich nicht bei der Depesche. Des Reichs-Cammer-Richters Blick möchte ich lenken auf den Titel der Dame Mhoremis (Z.1), die sich nämlich Geihemrätin nennt. zusammen mit „in geheimer Freundschaft“ (Z.26) und „ungewöhnliche Correspondenz“ (Z. 22) erklärt sich leicht, wessenthalben diese Conspiration so schwer aufzudecken war, zudem Phexens Segen in diesem Briefe beschworen wird.. Aus dem Brief geht deutlich hervor, daß er nicht der erste seiner Art war, mit einiger Sicherheit aber der letzte. Trotz intensiver Suche konnte zu Burg Thalbruck, Mendena, kein weiterer Brief aufgefunden werden, was aber die Beweiskraft des einen nicht schmälert. In unerhörter Weise wird dem Herrn Sherianus (angesprochen namentlich in Z. 3) ein Lehen der falschen Kaiserin angeboten, dessen genaue Lage uns aber nicht bekannt ist. Viel deutlicher wird aber der Hochverrat in Anbetracht nicht dieses utopischen Spielchens sondern der hohen Summen, die Vinsalt offensichtlich diesem Informanten und willkommenen Unruhestifter zu zahlen bereit war. Wie unsere Nachforschungen ergeben haben, gab es im Cron-Segretariat für Staats-Wesen und Gesandtschaften des Landherrn Ascanio von Malur tatsächlich eine Dame Mhoremis, die allerdings leider vor einem Götterlauf verstarb. Allein aus diesem Schreiben - das neben dem Schreiben des Barons Rallerfeste (Beweis „0“, auch in Abschrift als Dünn-A bei den Beweisen gegen Herrn Sherianus) die Untersuchung erst ins Rollen brachte - leitet sich der dringende Vorwurf der Reichsuntreue und des Hochverrates ab, dessen genaue Gestalt sich erst durch die Nachfdorschungen und andere Beweise (ff.) herausstellte.

Beweis B: Erstaunlich mutet hier zufürderst die doch zu ehrerbietige Anrede des selbsternannten Großinquisitors an, die den Gedanken nahe legt, Herr Sherianus wolle sich mit diesem Subjekt auf guten Fuße stellen. (Der Großinquisitor post magistratum, Hochgeboren Nemrod, hat über den bedauernswerten Pricz die Mundwinkel verzogen). Aber der verbotenen Visar-Kirche, der der Herr Pricz nach unseren Informationen nahe steht, die Ehre zu erweisen, einen Vertreter mit „Heiligkeit“ anzusprechen, eine Anrede, die unserem allerheiligsten Boten des Lichtes allein gebürt, ist lästerlich. Herr Sherianus macht diesem umworbenen Herrn das Angebot, sich als Freund zu erweisen (Z. 6), was deutlich sein Vorgehen in Trahelien kennzeichnet, vor allem aber die reichsuntreue Gesinnung. Eine reichstreue Ränke kann man hier wohl nicht vermuten, ist doch dem Herrn Sherianus seine Stellung in Trahelien 500 Dukaten (Z. 15) wert. (Es macht den Anschein, als sei in Verräterkreisen die kleinste Bestechungs-Einheit, in der allenthalben gerechnet wird, fünfhundert Dukaten.) Daß das Geld tatsächlich bei dem trahelischen Conspiranten eingetroffen ist, beweist der nächste Brief und nächste Beweis (s. Beweis C). Das Anliegen des Herrn Sherianus ist alles andere als ehrenwert zu nennen, bemüht er sich doch offensichtlich, einen seiner Barone aus dem Weg zu räumen. Aus dem Brief erfahren wir aber auch, daß Baron Rallerfeste freundschaftliche Beziehungen zu dem trahelischen Canzler pflegt! Doch legt Herr Sherianus in diesem Brief Zeugnis von seinem schlechten Gewissen und seinem offenbar dennoch vorhandenen Rechts- und Unrechtsbewußtsein ab, teilt er doch die Erkenntnis mit: „Allein dieser Brief ist schon Hochverrat“ (Z 22f.). Ferner wird in diesem Satz aber überdeutlich, daß Herr Sherianus weiß, daß es nicht bei diesem Breif bleibt, sondern daß er auch weitergehen würde - apparet id etiam caeco! In seinem letzten Absatz rechnet Herr Sherianus nicht damit, daß es darauf ankommt, wer aus Trahelien uns den Brief in die Finger spielt, denn wenn er von einem unserer Männer in den Archiven der maroden trahelischen „Behörden“ kommt, genießt er freilich hohe Glaubwürdigkeit. Auch das Datum ist interessant, wurde der Brief doch nur ein Jahr vor der Verhaftung geschrieben.

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Der Beweis C ist offenbar die direkte Antwort auf den Brief des Herrn Sherianus (Beweis C), bezieht sich doch die „Gabe von 500 Dukaten“ (Z. 10) gewiß auf die von Herrn Sherianus in seinem Brief angekündigten. Das im Kopf des Briefes getitelte Institut ist nach unseren recherchen ein ausgeklügeltzer Spitzelapparat, der allerdings an den maroden Zuständen im Süden krankt und darob kaum Einfluß oder Handhabe hat. Dennoch ist die Stellung des Großinquisitors eines kleinen Landes gewiß eine außerordentlich wichtige. Herr Vincent Pricz ist mittlerweile aus Trahelien geflohen, vermutlich in die gegend Fasars, von wo uns die Briefe erreichten. Erstaunlich ist, was wir aus diesem Brief erfahren, der vermutlich eine Abschrift des Breifes ist, der an Herrn Sherianus gesandt wurde und der leider zu Thalbruck nicht aufgefunden werden konnte: Herr Sherianus hat den Kontakt nicht nur zu einer Persönlichkeit Traheliens gesucht, sondern offenbar mehrere Quellen aufzutun sich bemüht. Herr Sherianus ist dabei allerdings hier in seine eigenen Fallen gestolpert, ist doch Herrn Pricz die Doppelzüngigkeit des Landherrn bekannt geworden. Pricz nennt die Actionen Herrn Sherianus' für Einmischungen in innere wie äußere Angelegenheiten Traheliens, was meines Erachtens das Motiv der Machtgier zutage treten läßt, zum anderen der Rachgier, will er doch seine Verbindungen nützen, um Baron Rallerfeste aus dem Wege zu räumen. Die Zweifel an der Autentizität des Breiefs, die Herr Sherianus wecken möchte, scheinen nicht ganz aus der Luft gefriffen: Denn warum sollte eer sich eines Barons entledigen, üer den er gerade triumphiert hat? Hier bin ich bereit, den Inhalt beider Briefe anzuzweifeln, beweisen kann man ihre Fälschung allerdings nicht, weshalb sie als echt zu behandeln sind.

Die Unterschrift, mit der geurkundet wird, ist noch von höchstem Interesse, konnten doch unsere Ermittlungen das Rätsel dieses Pseudo-Nyms aufdecken: Termor den Infspi steht für Terror, Mord, Denunziation, Infiltration und Spionage, was nicht für den Charakter seines Trägers, der uns im übrigen unbekannt ist, spricht, nicht aber gegen seine faktische, criminelle Energie. Beweis D ist uns freundlicherweise von Hochgeboren Ascanio von Malur übersandt worden, wobei die genauen Umstände dieses Handels nicht erläutert werden müssen. Dieser Brief beweist das eigenmächtige Handeln des Herrn Sherianus, zumal Malur nicht „die erste Adresse“ (Z. 6) war, die er angegangen ist. Zwar kann man hier entlastend anführen, daß Herr Sherianus offenbar lange Zeit friedliche Absichten verfolgte, doch verwerflich ist, daß er trotz seiner Erkenntnis, „zum Kampfe wird es doch wohl kommen“ (Z. 12), nicht von seinem Betreiben, die Waldinseln zu halten, abließ. Die Heimlichkeit der Action, die, wie Herr Sherianus schreibt, das Alte Reich nicht entdeckte (Z. 16f.), hat auch dazu geführt, daß das Mittelreich sie nicht entdecken konnte. Hier aber ist der Beweis der Heimlichkeit, zumal es in Z. 32f. heißt: „Auch darüber wird der Reichsbehüter ein Wort verlieren wollen.“ Die Interpretation dieses Satzes läßt nur zu (Futur!), daß alle Handlungen begonnen wurden, noch ehe der Reichsbehüter über irgendetwas ein Wort hat verlieren können. Das falsche Verstehen der Worte des Reichsbehüters, wie sie im Aventurischen Boten 49 veröffentlicht wurden, wird hier erneut deutlich. Der Reichsbehüter hat eindeutig verfügt, daß erst nach seinem ausdrüclichen Befehl weioter in Sachen Waldinseln vorgegangen wird. Auf den Entscheid des Reichsbehüters hat man aber in Mendena nicht warten wollen, wie hier evident wid. (Die erneute Nennung des namens Cavazo stürtzt die Echtheit der Beweise A & B).

Der letzte Absatz bezeugt schauerlich die Hoffahrt und Anmaßung des Herrn Sherianus, gleichzeitig auch seine Verblendung, als Graf Tobriens große Politik machen zu können. Er erlaubt sich nicht nur, Absprachen mit einer abfälligen Spüdprovinz zu treffen, sondern kommentoert auch noch die Entlassung der Zyklopeninslen aus den starken Armen des Reiches. Der markige Schlußsatz soll zwar nur das Zitat eines Malur-Briefes sein, ist aber bei dem Anstrich einer officiellen Correspondence leichtsinnig und unbedacht.

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Wie weitreichend und lange geplant die Südmeer-Affaire ist, zeigt sich an der Datierung des Beweises E: Firunmond 20 Hal! Allein der Adressat ist schon atemraubend, wenn man sich Sätze wie: „Eure Absichten sind für das Mittelreich untragbar“ (Z 12f.) oder „Wir (...) garantieren (...) dem Bornland den Besitz der Insel Iltoken.“ (Z. 23ff.) ansieht. Wie selbstverständdlich agiert Herr Sherianus wie im Auftrage seiner majestät, spricht llhgemeingültiges für das Mittelreich aus und provociert das Alte Reich unerhört. Die Mittätereschaft des barons von Rallerfeste wird in zeile 32 deutlich.

Besonders wichtig aber ist der Beweis, um die These des verräterischen und heimlichen Handelns in ehrgeiziger Verblendung zu untermauern, heißt es doch: „Wir kennen aber nicht die Meinung seiner Majestät Brin hierüber.“ (Z. 26f.). Diese Unkenntnis des officiellen Wunsches des Reiches hinderte offensiochtlich nicht daran, den womöglich schlimmsten Krieg dieses Jahrhunderts zu provocieren oder die Waldinseln zu besetzen, wie sich später zeigen wird, unter Mißbrauch kaiserlicher Soldaten und Schiffe. Beweis F kundet erneut davon, daß eigenmächtiges Handeln den Herrn Sherianus auf die Anklagebank versetzt hat, hat er sich doch mit seinen Kumpanen auf den Waldinseln festgestzt, wohl wissend, daß es ihm an kaiserlicher Unterstützung fehlte (siehe Zeile 7ff.). Zwar finden sich hier erneut Indicien dafür, daß Sherianus auf einen friedlichen Ausgang der Geschichte hoffte (Z. 18f., Z. 36f.), allerdings sind diesen Hoffnungen ja kriegerische Akte des herrn Sherianus vorausgegangen, was ihn freilich diskreditiert. Waghalsiges aber tut sich imvierten Absatz (Z. 20-26) auf: Baron Rallerfeste hat offenbar nicht nur versucht,. sich mit Trahelien, sondern auch mit dem anderen Lager, den Al'Anfanern zu verbünden, mithin den verrückten Herzog von Engasal im Gefolge! Es ist dem Herrn Sherianus milde anzurechnen, daß er den Baron von diesem halsbrecherischen Schritt abgehalten hat. Desweiteren finde ich es recht munter und nicht ohne Würze, daß Herr Sherianus seinem verblendenten Project die Zierde des Namens „Brinhaven“ (Z. 45) verpaßte.Es ist dieser Beweis mehr einer in der Angelegenheit Rallerfeste.

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Mit Beweis G wurde uns - aus der Camera zu Thalbruck - ein Beispiel der Correspondence zwischen den beiden Angeklagten überstelklt. Hier zeigt sich, daß beide offenbar den Bezug zur Realität ein wenig verloren hatten, daß nämlich ihre Anmaßung, über Bündnisse mit aventurischen Staaten nachzudenken, abnorme Formen annahm (vergleiche Z. 10. Z. 12ff.). Den Tatbestand der Majestätsbeleidigung erfüllt meines Erachtens die unstandesgemäße und compromittierende Nennung des erlauchtigsten Kaiserpaares: „Zwar hatte Hal ...“(Z. 13), wo es eigentlich „Seine Allergöttlichste Magnifizenz“ heißen müßte, oder gar: „die gute Alara“(Z. 14) anstelle „Ihre kaiserliche Majestät“. Bemerkenswert die Aussage des Herrn Sherianus, er würde politischen Intrigen sehr zuneigen (Z. 19). Deutlich macht er damit seine criminelle Veranlagung und sein intrigantes Gemüt. Herr Sherianus hält in seinem Brief offenbar ihm bekannte Tatsachen seinem Baron respective dessen Stellvertreter vor, indem er im gleichen Mond wie sein Schreiben an Pricz (Beweis B), nämlich Praios 22 Hal, behauptet, er habe keine Kontakte nach Khefu. Hier tritt meines Erachtens eher seine Neigung zur Intrige zu tage, als daß dies ein Argument zur Entkräftung der Glaubwürdigkeit des Beweises B sein könnte. Der ganze Brief ist getränkt in einem höchst falschen Geruch von Intrige und Verrat, wie ich finde, und beweist, daß Herr Sherianus zu allem fähig ist, selbst auch, seinen Kaiser oder Reichsbehüter zu hintergehen (von dem er so abfällig spricht). Die Gräfin von Jilaskan wurde für ihr vergehen scharf gerügt, wie auch die namentlich genannten Barone und Edlen, doch sind sie alle nur Marionetten oder Mitlläifer in diesem Spektakel gewesen, wie ich meine, herausgefunden haben zu können.

Ein weiteres Beispiel dieser Correspondence ist Beweis H, ein Brief des Herrn Rallerfeste an seinen Grafen, allerdings zwei jahre früher geschrieben. Zu beachten ist hier bitte, daß dieser Brief von der eigenen Hand des Barons geschrieben wurde, mithin also besonderen Beweischarakter besitzt. Die Frage, die sich hier stellt, ist, ob Baron Rallerfeste allein auf Befehl des Vogtes an Grafes statt nach Trahelien gereist ist, doch das betrifft den anderen Fall. Deutlich aber ist, daß Herr Sherianus seinen Baron geschickt hat (den Baron, der sich sonst seinen Befehlen oder Wünschen so gar nicht beugen wollte ...), um in Trahelien Unruhe zu stiften (vergeliche auch Beweis G); doch deutet sich hier an,. daß Baron Rallerfeste viel auch auf eigene Faust unternommen hat (wie die Überrumpelung der Gräfin von Jilaskan oder die Verhandlungen um einen Geleitbrief der trahelischen Rebellenkrone). Unter „Fakt V“ (Z. 26), expliciert Baron Rallerfetse, wie schwer es ist, einen mendenischen (nicht „reichischen“ - sic!) Stützpunkt auf den Waldinseln geheimzuhalten - vor den Altreichern vermutlich genauso wie vor den Neureichern. Wieder einmal entlastend scheint mir der Wunsch des Herrn Sherianus, die Männer und Frauen dieser Unterenehmung auch zum Pflanzensammeln zu benützen, was dem ansonsten kriegerischen Unternehmen einen Hauch von wissenschaftlicher Expeditio verleiht; hier beweist sich Baron Rallerfeste alsder eigentliche Treib er der Südmeer-Affaire. Anmaßend auch, daß sich in dieser Correspondence die Frage gestellt wird: „Welche Grenzen hat wohl das Neue [Reich]?“ gerade so, als könnte das in Gareth nicht viel besser beantwortet werden - wenn die Frage überhaupt einen Sinn hat.

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Beweis I untermauert wiederum den Vorwurf, daß sich Herr Sherianus nicht um des Reichsbehüters Willen geschert hat, ja beinahe unterstellt, dem Reichsbehüter läge so viel an diesem waghalsigen Hasardeursstück, daß er gar Handlungen gegen das Alte Reich im Südmeer verfügen könnte! In Verdrehung der Tasachen schiebt er die ASchuld am Mißlingen einer friedlichen Mission immer wieder auf andere, ohne selbst einzusehen, daß er ja bewaffnet („Waffenbrüderschaft“, Beweis H, Z. 9) in den Süden gezogen ist! Dennnoch mag ich es als guten Willen akzeptieren, daß Herr Sherianus zumindest den Erhalt des Freidens immer im Auge behält (wenn er ihn auch nicht immer sieht, wie den Wald vor Bäumen!)

Im Beweis K schreibt Herr Sherianus bereits, daß er weiß, welches Problem er (in Stellvertretung seines Bruders, dessen Namen er ständig mißbraucht) angereichtet hat: „Da wir aber so voreilig aren, die Inseln Sukkuvelani, Setokan, Ibonka, Nuvak, Aeniko und Andikan für das Neue Reich zu okkupieren (...)“ (Z. 8f.). Leider erreichte dieser Brief niemals den Adressaten, sonst hätte bereits früher eingegriffen werden können. Dieses Schriftstück fanden wir nur in einer Rohfassung in den Räumlichkeiten des Vogtes zu Thalbruck. Warum es den Sdressaten nicht erreichte, wissen wir nicht. Die Erklärung des Herrn Sherianus, der Bote muß es verloren haben, wüprde ihn entlasten, doch scheint mir eher, daß der Inhalt des Briefes doch zu brisant war, ihn zu diesem Zeitpunkt schon abzuschicken. Verwerflich aber ist, daß nicht nur gräfliche Büttel, Söldner oder Knechte anm bau des SAtützpunbktes beteiligt waren, sondern auch Strafgefangene, bvon denen man in Gareth gklaubte, sie errichteten die festung Rulat. Anmaßend und verblendet ist der Aufruf in zeile 24/25: Erst schafft man Bürger des Mittelreiches ins Südmeer, bringt sie in eine Notlage, um dann der kaiserlichen Perlenmeerflotte vorzuhalten, sie müsse doch diese Bürger dann dort auch beschützen. Offensichtlich sollte man die Bürger davor schützen, daß sie in diese südliche Notlage verbracht werden, mithin also vor den Rädelsführtern dieser Unternehmung.

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Der den Reichsrichtern vorgelegte Beweis L ist ein Protokoll, das die Unterkanzlei nach Befragung von Adeligen aus dem Umfeld des Herrn Sherianus angefertigt hat. Darin sind wohlfein notiert die Äußerungen des Herrn Sherianus bezüglich der Waldinselunternehmung, die er auf dem Landtag zu Gareth gemacht hatte. Deutlich wird hierin, daß Herr Sherianus die unterkühlten Beziehungen des Alten und des Neuen Reiches völlig falsch einschätzt (Z. 12f.) und wohl deshalb einen Krieg im Süden nur als eine logische Fortsetzuung der Auseinandersetzungen zwischen den Reichen versteht, was natürlich blanker aber höchst gefährlicher Unsinn ist.

Bevor er des Reichsbehüters Willen erfahren konnte, wurde schon eine „Flotte nach den Waldinseln gesandt“(Z. 25); bhierbei benutzte Herr Sherianus seinen Vater als Deckung seiner Unternehmung. Auf dem Landtag hat sich Herr Sherianus auch oft über den Baron von Rallerfeste in ausfälliger Weise geäußert, wobei es sich hierbei um das eigenmächtige und forsche Auftreten des Barons in Trahelien handelte (Z. 32). Was Herr Sherianus sehr betont und öfter erwähnte, wird nun gegen ihn verwandt: „Allein der Kaiser darf (...) Orders erteilen“ (Z. 44f.). So ist es, so war es und so soll es immer bleiben. Die Vorschläge des Herrn Sherianus bezüglich dr Anerkennung des Horastitels zeugen von völliger Unkenntnis der höheren Diplomatiie - und erklären vielleicht sein bärenhaftes Auftreten im Südmeer.

Mit Beweis „Dünn-A“ erreichten die Unterkanzlei erstmals - dank sei dem hochgeborenen Truchseß Ungolf von Hirschfurten - direkte und haarsträubende Vorwurfe, die unser Augenmerk nach Mendena lenkten. Der Breif des Barons von Rallerfeste ist wohl der Gipfel der Streitigkeiten zwischen Herrn Sherianus und Baron Rallerfeste. Baron Rallerfeste legt Herrn Sherianus eine Verschwörung mit den „Rebellen“ von Trahelien zur Last (Z. 9), was wohl durch einige Briefe des Herrn Sherianus bestätigt werden könnte. Der Hinweis Baroin Rallerfestes, daß Herr Sherianus mit dem Verschwinden seines Bruders einiges zu tun haben könnte, konnte nicht weiter verfolgt werden. Jedoch fanden sich dafür keine Beweise. (Z. 29f.)

[…] [Anklage gegen Baron Feron von Rallerfeste]

Dies sind die Anklagen gegen Seine Hochgeboren Feron Hadarin von Rallerfeste und Seine Hochwohlgeboren Sherianus von Darbonia. Die Straffoprderung lautet im Falle des Barons von Rallerfeste: Tod durch das Schwert. Im Falle des Landvogtes Sherianus: Brandmarkung mit dem Zeichen des Verräters und Verbannung aus dem Mittelreich auf Lebens¬zeit.

Zeichen Seiner Hochwohlgeboren
Kanzleirat für Reichsgerichtsbarkeit
Narbosios von Eslamsgrund