Garetien:Rat von Schlund

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Der "Rat von Schlund" ist die erstmals 604 BF von Vencello von Faldras einberufene Schlunder Ständeversammlung. Dieses Gremium belebte ein altehrwürdiges, rituelles Verfahren, dass etwa alle zehn Götterläufe tagt, der letzte Rat tagte 1003 BF.

Inspiriert von den Sippenversammlungen der Schlunder Hügelzwerge ließ Vencello all jene, die ein Lehen im Schlund besitzen oder verwalten auf den Ratswiesen, die den Namen wegen dieses Ereignisses tragen, ihre Zelte aufbauen und in einem großen, eigens dafür aufgebauten Holzrondell tagen. Der Rat kann Wochen dauern und ist für die Teilnehmer alles andere als bequem, besonders auf Grund der Tatsache, dass keiner das Rondell verlassen darf, bis ein Beschluss des jeweils diskutierten Themas erfolgt ist. Über Reichskanzler Randolph von Rabenmund wird erzählt, dass er 795 BF als Vertreter für Kaiser Bodar gegen die Hartsteener Gräfin Tsaberta von Hartsteen so lange zu reden ausgehalten hat, bis seine erklärte Gegnerin eingeschlafen war.

In alter zwergischer Zahlenmystik wird beim Rat in einem komplizierten Primzahlsystem abgestimmt: Burgvögte haben eine, Edle zwei, Landvögte drei, Kronvögte fünf sowie Reichsvögte und Barone elf. Die Reichsstadt Wandleth hat ebenfalls elf Stimmen, die wiederum innerhalb der Stadt auf elf Köpfe aufgeteilt werden, die in einem noch komplizierteren Verfahren ermittelt werden. Das schwierige Stimmverhältniss im Rat von Schlund führt bei einer zu erzielenden fünf-siebtel-Mehrheit zu komplizierten Parteienbildungen.

Seit der Landständeverordnung Kaiser Retos haben auch die Meister der Landzünfte eine Stimme in der Versammlung.

Der "Ratsschluss" - als der Entschluss der Beratenden - wird dem Grafen zur Annahme vorgelegt. Lehnt der Graf den Ratsschluss ab, beginnt einerseits die Beratung erneut, andererseits ist der Graf dann zu einem "Ratsgeld" verpflichtet, dass Kosten und Aufwendungen der beratenen ersetzen muss - eine nicht unbeträchtliche Summe.

Der Krone garetiens wird der Schlunder Ratsschluss ebenfalls vorgelegt, denn der König genießt als Lehnsherr ein vetorecht, ist aber nicht zur Zahlung des Ratsgeldes verpflichtet. Das muss statt seiner der Graf entrichten.