Geschichten:Ehevertrag zwischen Ederlinde und Nimmgalf: Unterschied zwischen den Versionen
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Namen Luring-Hirschfurten, da letzterer auch der Name ihres leiblichen Vaters war. | Namen Luring-Hirschfurten, da letzterer auch der Name ihres leiblichen Vaters war. | ||
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Namen von Hirschfurten tragen. | Namen von Hirschfurten tragen. | ||
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Aktuelle Version vom 14. April 2025, 12:59 Uhr
Ehevertrag zwischen Nimmgalf von Hirschfurten und Ederlinde von Luring
Zwischen den ab dem 5. Travia 1032 BF vor Praios und Travia verbundenen Adelsleuten Ederlinde von Luring und Nimmgalf von Hirschfurten soll folgendes gelten:
1. Namensrecht
Der Bräutigam Nimmgalf behält als derzeitiges Oberhaupt des Hauses Hirschfurten den stolzen Namen von Hirschfurten. Dieser soll den Namen der Braut ergänzen, auf dass diese sich mit Schließung des Traviabundes Ederlinde von Luring-Hirschfurten nennen mag. Die Braut erhält das Recht auf die Anrede Ihro Hochgeboren Ederlinde von Luring- Hirschfurten, Baronin von Hirschfurten. Ederlindes Tochter Irnfrede trägt ebenfalls den Namen Luring-Hirschfurten, da letzterer auch der Name ihres leiblichen Vaters war. Adoptierte sowie eventuelle weitere Kinder des Paares sollen nur den Namen von Hirschfurten tragen.
2. Erbrecht
Erbe der Baronie Hirschfurten ist Randolf von Hirschfurten, als Nimmgalfs leiblicher und erstgeborener Sohn, der durch Adoption seitens der Braut vollständig legitimiert wird.
Diese Regelung bleibt bestehen, solange nicht anders entschieden wird.
Im Falle des Erbantritts vor Volljährigkeit der Erben, erhält Ederlinde das Recht, die Baronie an Stelle des eigentlichen Erben nach eigenem Ermessen als Vögtin zu verwalten. Dies soll gelten bis der Erbe ein erbfähiges Alter erreicht hat.
In der weiteren Erbfolge steht Ederlindes Tochter Irnfrede von Luring-Hirschfurten als Enkelin Radulfs von Hirschfurten und Adoptivtochter Nimmgalfs.
Nimmgalfs Tochter Racalla wird durch Adoption durch Ederlinde vollständig legitimiert. Jedoch wird sie vom Erbrecht ausgeschlossen, da bei ihr bereits eine magische Begabung festgestellt wurde.
Eventuelle weitere Kinder der Brautleute reihen sich in die Erbfolge vor Irnfrede ein. Bastardkinder sind grundsätzlich nicht erbberechtigt, ebenso wenig weitere magisch begabte Kinder. Die Erbfolge eventueller weiterer Lehen wird separat geregelt.
3. Wappen:
Das Familienwappen ist das Wappen des Hauses Hirschfurten. Ederlinde nimmt dieses Wappen anstelle des Wappens des Hauses Luring an. Dies gilt ebenso für ihre Tochter Irnfrede.
4. Möglicher Erbfall der Grafschaft Reichsforst:
Sollte Ederlinde, die zur Zeit der Vertragslegung den zweiten Rang in der Erbfolge der Grafschaft Reichsforst bekleidet, eines Tages das Erbe Ihres Vaters als Gräfin zu Reichsforst antreten, so treten damit zugleich folgende Änderungen zu den bisherigen Punkten in Kraft:
Mit dem Erbe der Grafschaft nimmt Ederlinde wieder ihren ursprünglichen Namen Ederlinde von Luring an, um die Zugehörigkeit der Grafschaft Reichsforst zum Haus Luring klarzustellen. Ebenfalls nimmt sie sodann wieder das Familienwappen des Hauses Luring an. Dies soll ebenfalls für Irnfrede gelten.
Erbberechtigt für die Grafschaft ist in diesem Falle Irnfrede von Luring. Im Falle des Erbantritts bei Minderjährigkeit soll das Haus Luring einen geeigneten Stellvertreter benennen, bis dass Irnfrede ein erbfähiges Alter erreicht hat.
An zweiter Stelle in der Erbfolge Reichsforst steht dann Ederlindes Schwester Lechmin Rondara von Luring (wobei davon ausgegangen wird, dass dann die Linie von Ederlindes älterem Bruder Drego nicht mehr erbberechtigt ist).
Eventuelle weitere Kinder Ederlindes und Nimmgalfs reihen sich in der Erbfolge vor Lechmin Rondara ein.
Nicht leibliche Kinder Ederlindes sind im Falle der Grafschaft nicht erbberechtigt.
Im Erbfalle der Braut verpflichtet sich der Bräutigam, der Braut als neuer Gräfin Reichsforsts bedingungslos den Lehnseid zu leisten mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
Gezeichnet:
Danos von Luring, Graf zu Reichsforst
Ungolf von Hirschfurten, Reichsvogt zu Randersburg
Auf diesen letzten Punkt hat Ederlinde bestanden. Denn wenn sie erst am Ziel ist, kann sie dadurch Nimmgalf nach Belieben nach ihrer Pfeife tanzen lassen und die Fäden ziehen. (von wegen „gleichberechtigte Eheleute“). Nimmgalf musste dies zähneknirschend akzeptieren. Wobei man davon ausgehen kann, dass er dadurch gar nicht mehr sooo erpicht darauf ist, dass seine Frau die Grafschaft erbt – zumindest nicht solange sich der Schaden durch einen möglichen Graf Drego in Grenzen hält. Auf jeden Fall stellt der Vertrag eine ziemliche Zwickmühle für Nimmgalf dar, da er sich eigentlich vorgenommen hatte, sich nicht mehr herumschubsen zu lassen.