Hilfe:Lehen, Belehnte und deren Benennungen

Aus GaretienWiki
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Diese Seite soll einen Überblick über die Lehensstruktur geben, wie sie (zumindest) für Garetien und das bis vor kurzem dazugehörige Perricum gilt.

Was ist ein Lehen?

Ein Lehen ist eine politische Einheit, die ggfs. weitere Unterlehen hat. Innerhalb eines Lehens gibt es mindestens einen Lehensitz (im kleinsten Falle einen Gutshof), in der Regel aber auch ein oder mehrere Ortschaften. Größere Lehen können Unterlehen haben.

Innerhalb der Wiki unterscheiden wir für die Einträge daher zwischen dem Lehen als politischem Landsstrich, der Ortschaft als besiedeltem/bebautem Gebiet und dem Bauwerk, welches ein einzelnes Gebäude beschreibt.

Wenn es also einen Gutshof Gut Eisenheim gibt, der im Dorf Eisenheim liegt, welches wiederum in der Herrschaft Eisenheim gelegen ist, dann sind dies drei Einträge.

Die Struktur des Raulschen Reiches

Das Reich gliedert sich wie folgt:

  • Kaiserreich
  • Provinz (Oberbegriff für Königreich, Herzogtum, Fürstentum, Markgrafschaft; eine Markgrafschaft ist überlicherweise eine in den Status einer Provinz erhobene Grafschaft und hat darum keine Grafschaften als Unterlehen)
  • Grafschaft
  • Baronie
  • Junkertum
  • Herrschaft (Ritter- und Edlengüter)

Wer belehnt wen?

Generell kann ein Lehnsgeber jegliche Lehensarten vergeben, die auch von den ihm nachgeordneten Lehensgebern vergeben werden können. Entsprechend hat der Kaiser die größte Befugnis.

Provinzherren

König, Herzog und Fürst sind die erblichen Provinzherrentitel und können ausschließlich vom Kaiser vergeben werden. Nach dem Rückstufen Albernias und Almadas zu Fürstentümern ist Garetien das einzige Königreich im Mittelreich, und die Kaiserin zugleich in Personalunion die einzige Königin.

Grafen

Grafen werden vom Provinzherren oder vom Kaiser erhoben und herrschen über eine Grafschaft. Eine provinzherrliche oder gar kaiserliche Grafschaft wird in der Regel von einem Markvogt verwaltet. In ersterem Fall wird dieser ebenfalls vom Provinzherren erhoben im letzteren Fall vom Kaiser selbst(Beispiel: Kaisermark). Markgrafen gelten als eigene Provinzherren und werden ausschließlich vom Kaiser ernannt, dürfen allerdings keine untergebenen Grafen ernennen. Ihr Titel ist nicht erblich, sondern wird im Mannfall jedesmal vom Kaiser neu vergeben.

Barone

Barone werden vom Grafen (und Höherrangigen) erhoben und belehnt und herrschen über eine Baronie. Sie werden bisweilen auch als Freiherr oder Freifrau bezeichnet. Werden sie vom Kaiser erhoben, so heißen sie Reichsbaron und die Lande Reichsbaronie; dies ist aber sehr selten und aus jüngerer Zeit nur im Falle Dexter Nemrods und der Baronie Ulmenhain bekannt (und selbige wurden nach Dexters Tod wieder normale Baronie).

Junker

Junker werden vom Baron (und höher) erhoben und belehnt und herrschen über ein Junkertum.

Edle

Edle werden vom Baron (und höher) erhoben. Sie müssen nicht zwingend auch belehnt sein; wenn dies aber so ist besitzen eine Herrschaft. Weiterhin können auch Junker Edle erheben; dies ist dann aber lediglich ein Titel und nicht mit Landbesitz im Lehenssinne verbunden (Titulaturadel).

Ritter

Ritter ist in erster Linie ein Titel, der aus dem Ritterschlag des Trägers resultiert und ebenfalls nicht mit Landbesitz verbunden. Allerdings gibt es zuhauf Rittergeschlechter, die auch mit Land belehnt worden sind; diese Lehen heißen ebenfalls Herrschaft.

Benennung der Lehen

Die Benennung eines Lehens richtet sich zum einen nach der Art des Lehens, zum anderen nach dem Lehensgeber.

Ist der Herrscher eines Lehens zudem auch Herrscher über in der Lehensfolge höherstehendes Lehen, so wird dieses Lehen in der Regel entweder (sofern man vom Stand dazu berechtigt ist) an eine einen Gefolgsmann weiterbelehnt oder aber ein Verwalter (Vogt) eingesetzt. Von einem Vogt verwaltetet Lehen nennt man als Sammelbegriff Vogtei.

Lehen in Baroniegröße

Die übliche Benennung ist die Baronie, über welche der Baron herrscht.

Ein Graf kann eine ihm gehörende Baronie nicht weiterbelehnen, sondern nur von einem Vogt verwalten lassen. Eine solche Baronie ist somit eine Landvogtei, über die ein Landvogt herrscht.

Der König (als Provinzherr) ist ein baroniegroßes Lehen , dass weiterbelehnt wird, selbiges, nämlich die eigentliche echte Baronie. Wird sie von einem Vogt verwaltet, so heißt das Lehen Kronvogtei und der Verwalter Kronvogt.

Vergibt der Kaiser eine Baronie über den Provinzherrn hinweg im Wege der Belehnung, so ist dies die sehr seltene Sonderform der Reichsbaronie, verwaltet vom Reichsbaron. Überlicherweise wird eine dem Kaiser gehörende Baronie aber auch an einen Verwalter vergeben, der dann Reichsvogt heißt und die Reichsvogtei verwaltet. Einzige Ausnahme dabei: Befindet sich in der Baronie eine Kaiserpfalz, so nennt man das Lehen Pfalzgrafschaft und den Verwalter Pfalzgraf.

Lehen in Größe eines Junkertums

Der Standardfall ist das Junkertum, vom Junker beherrscht.

Das ein Lehen dieser Größe vom Provinzherrn oder gar dem Kaiser im Belehnungswege vergeben wird ist extrem selten und aktuell nicht bekannt. Die Benennungen wären im Falle des Königs Kronjunkertum und Kronjunker, im Falle des Kaisers Reichsjunkertum und Reichsjunker.

Solche Junkertümer im direkten Besitz des Kaiser sind nur jene Lande, in denen sich eine Pfalz befindet, deren zugehöriges Land eben nicht eine ganze Baronie umfaßt; ein solche Lehen heißt aber ebenfalls Pfalzgrafschaft und wird von einem Pfalzgrafen verwaltet.

Als Junkertum im Besitz des Königs gibt es derzeit lediglich Puleth, das Lehen wird - obschon klein und nur in einer Baronie gelegen - ebenfalls Kronvogtei und von einem Kronvogt verwaltet, die Kronpfalz Puleth ist auch die eizige Königspfalz.

Lehen in der Größe einer Herrschaft

Eine Herrschaft ist das klassiche Edlen- und Rittergut, zumeist nur aus einem kleinen Dorf und dem Umland bestehend. Solche Lehen werden von allen, die dazu berechtigt sind, vergeben.

Der Standard ist der gewöhnliche belehnte Edle oder Ritter, belehnt vom Baron. Das Lehen heißt Herrschaft. (Wobei wir hier überlegen sollten, ob wir zur Unterscheidung in der Titelvergabe nicht dennoch Edlenherrschaft und Ritterherrschaft schreiben wollen, beiden Arten aber unter dem Sammelbegriff Herrschaft kategorisieren.)

Vom Grafen belehnte Edle und Ritter herrschen über eine Landherrschaft und heißen folglich Landedle oder Landritter.

Vom König belehnte Edle und Ritter herrschen über eine Kronherrschaft und heißen somit Kronedle oder Kronritter.

Vom Kaiser belehnte Edle und Ritter besitzen eine Reichsherrschaft und werden Reichsedle oder Reichsritter genannt.

Werden solche Lehen von einem Vogt verwaltet, so heißt diese Kaiserliche/Königliche/Gräfliche/Barönliche Vogtei, der Titel ist schlicht (bespielsweise) Vogt auf Königlich Schlafgut.

Verwalter eines Gebäudes

Der Verwalter eines Bauwerkes heißt einfach Burgvogt, Gutsvogt oder schlicht Vogt, manchmal gar lapidar Verwalter.

Anmerkung zu den Vogteien

Korrekterweise müßten die baroniegroßen Vogteien eigentlich bespielsweise Landvogtei Silz heißen; die kürzere Form Gräflich als kürzere und deutlichere Aussage zu den Besitzverhältnissen hat sich aber durchgesetzt (sowohl irdisch wie aventurisch) und wird darum für die Benennung verwendet.


Ergänzungen

Auf der Diskussionsseite hier gibt es Ergänzungen hierzu in Bezug auf Sublehen von Baronie, die Eigenland des Barons sind. Diese Infos sind nicht ausformuliert, werden aber beizeiten hier noch eingearbeitet...



Weitere Informationen: Spielhilfe Herz des Reiches, S. 27 f.