Heroldartikel:Garetisches Elend – Von den Sorgen und Nöten des Adels und des Volkes

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Garetisches Elend – Von den Sorgen und Nöten des Adels und des Volkes


Ein Bericht unseres reisenden Chronisten Bosper Tannhauser über die Zustände in der Grafschaft Reichsforst


Die anhaltenden Flüchtlingsströme aus den verheerten Teilen des Königreiches und der damit einhergehenden Verwahrlosung ganzer ehemals blühender Landschaften führen mancherorts zu erschütternden Szenen. So werden seit dem ersten Tage des Mondes der alveranischen Leuin keine weiteren Vertriebene mehr innerhalb der Mauern der ehemals stolzen Stadt Syrrenholt Heimstatt finden können, da auf höchsten Beschluß des hiesigen Barons, Hochgeboren Erlan von Zankenblatt zu Syrrenholt, die Tore fürderhin geschlossen gehalten werden. Einzig die Provianteure, die mittlerweile unter Geleitschutz gestellt wurden, und Bauersleut der umliegenden Höfe, sowie Bürger, die sich nachweislich als solche auszuweisen wissen, können bis auf weiteres auf eine Passage hoffen. Jedwedes zwielichtige Gesindel, so auch Flüchtlinge, Fahrendes Volk oder gar landfreie Hasardeure, werden des Weges verwiesen. Der Baron hofft mit diesen Maßnahmen, die in Anbetracht der mittlerweile herrschenden engen Verhältnisse innerhalb der Stadt ohnehin erforderlich wurden, eine Unterwanderung durch abtrünnige Deserteure zu verhindern, sowie ein Einsickern umtriebiger Gesellen und aufrührerischen Gedankengutes zu unterbinden. Derweil bildet sich nicht zu letzt auch vor der Stadt Syrrenholt, wie in so vielen anderen Städten des Königreiches, eine eigene Vorstadt aus Zelten und Bretterbuden, die sich entlang der einst mit geschäftigem Treiben erfüllten Reichsstraße 6 erstrecken. In diesen erbärmlichen Elendsquartieren hausen die Bedauernswürdigen und es wollen die Gerüchte nicht verstummen, daß bereits unter manchen jener Unglücklichen das Schwarze Fieber, das unweigerlich dem Sterben und Siechen einer Schlacht folgt, kursiert.


Um die Brisanz der aktuellen Situation zu verdeutlichen geben wir im Folgenden mehrere Dokumente der baronlichen Kanzlei – nach Freigabe durch eben jene und in gekürzter Form – wieder.


Schreiben des Barons von Zankenblatt an seine Vasallin von Gorsingen

„An meine neu bestallte Junkerin von Gorsingen zu Maarblick:

Euer Wohlgeborene, geschätzte Frouwe Aidaloê Rondriga Maarblicker, Rondras Heil und Segen ruhe über Eure Junkerei! Wir danken in aller gebührender Kürze für Euren aufopferungsvollen Einsatz just da die marodierende Soldateska so bravourös geschlagen ward. Doch die Zeiten stehen weiterhin schlecht für unser geliebtes Land. Daher ergehet nicht zu letzt auch an Euch der Aufruf zu Entsatz:

In Anbetracht der dräuenden Gefahren, welche die umliegenden Lande zu brandschatzen drohen, werden Wir, Erlan von Zankenblatt, Unser Augenmerk auf die Verteidigung Unserer Stadt Syrrenholt legen. Aufgrund der exponierten Lage der Stadt, welche ist gelegen an der Reichsstraße 6 von Gareth nach Ferdok, macht es unumgänglich gerade hier plünderungswütigen Marodeuren zu trotzen. Alleine jene Stadt sei darob mit Fressalien, Eisenwerk und Mannen auszustatten, auf daß es nimmer mehr gelingen mag, jene Blüte im Lande der holden Syrre zu erobern und zu verheeren, wie es weiland zu Zeiten des Orkensturmes leidvolles Geschehen ward gewesen. Eine ausführliche Inspektion all Unserer Ländereien wird in Bälde anberaumt, auf daß ein geordnetes Maß an Requirierungen erfolgen kann. Wir bedanken uns bereits itzo bei Euer Wohlgeboren für Euer Wohlgeboren tatkräftigen Unterstützung, geschrieben und gesiegelt.“

Auszug aus der Ergänzung zur Gründungsakte des städtischen Rates zu Syrrenholt, Agenda 5-1

„... ad finitum erklären Wir, Hochgeborene Herrschaft Erlan von Zankenblatt, durch des Götterfürsten Gnaden Baron zu Syrrenholt, gemäß des an vorhergehender Stelle erklärten Passus Nummero 2, die rechtsprechende Eigenständigkeit des durch das Bürgerpatriziat gewählten Magistrats der Stadt Syrrenholt fürderhin anzuerkennen und als unumstößliche Wahrheit als rechtens zu verstehen. Die Rechtsprechungsgewalt aller Delikte, welche deklariert und spezifiziert im Passus Nummero 2.1 daselbst sind, geht ab dato über an den bürgerlichen Magistrat. Dies sei unumstößlich für alle Zeiten.

Passus 3: Die baronseigene Stadt Syrrenholt, vertreten durch den amtierenden Magistrat, entrichtet fürderhin als Zeichen der bestehenden und unumstößlichen Untertänigkeit eine Sonder-Apanage an den zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit amtierenden Baron zu Syrrenholt in Höhe eines Talers von Silber für jeden bürgerlichen Kopf, welch lebet am ersten Tage jedes Götternamens innerhalb der freiherrlichen Stadt Syrrenholt. Dies sei als eigenständiges Wehrgeld ohne Anrechnung auf die übrigen Abgabepflichten zu verstehen. Gezeichnet, verlesen und gesiegelt et cetera....“


Schreiben des Barons von Zankenblatt an den baronlichen Vogt der Stadt Syrrenholt:

„An den Stadtvogt von Syrrenholt, Adran Zumbel:

Mit Überbringen dieses Schreibens sind die Tore der Stadt Syrrenholt bis auf weiteres vor Ortsfremden verschlossen zu halten. Jedwedes heimatloses Gesindel sei des Tores zu verweisen. Einzig die rechtschaffenen Bürger der Stadt sowie den baronlichen Landsknechten sei eine Passage gestattet. Diesbezüglich werde die Torbesatzung durch spießbürgerliche Miliz ergänzt, um eine eindeutige Identifizierung der Passanten zu erlauben. Eine Passage innerhalb der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang ist hingegen jedweder Person strikt untersagt! Der Warenverkehr, der bislang über die querende Reichsstraße 6 verlaufen ist, wird gehalten fürderhin, den südlichen Dammweg entlang der äußeren Stadtmauer zu benutzen. gezeichnet und gesiegelt....“


Öffentlicher Aushang in der Baronie Syrrenholt

„Da Wir, Erlan von Zankenblatt, Baron zu Syrrenholt, nimmer müde werden, Unsere geliebten Untertanen vor der Unbill des Krieges zu verschonen, ergehet an die Landmannen und Weiber der Gemarkung Waldersheim unser Ruf:

Es sei ihnen gestattet in höchster Not und Bedrängnis die Feste Zankenblatt als Fluchtburg zu nutzen!

Der Ausruf zur Landflucht erfolgt bei dräuender Gefahr durch die unterwiesenen Büttel und Schultheiße der Weiler und Orte. Die Zuflucht sei all jenen gestattet, die eine Notration ihr Eigen nennen und beim Betreten der Feste dem Burgvogte anvertrauen. So heiße dies für jede Bauernfamilie das Mitbringen entweder einer Sau, zweier Ziegen, oder Hühner, deren fünfe an der Zahl. Jeder Handwerker sei gehalten, ein ehern Flegel oder Knüttel zu schwingen, sowie ein ledernes Wams zu tragen. gezeichnet, verlesen und gesiegelt....“

Diese Schriftstücke geben Zeugnis von der herrschenden Stimmung im einst blühenden Lande im Zeichen des Fuchses.