Jast Gorsam vom Großen Fluss: Unterschied zwischen den Versionen

Aus GaretienWiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
BB (D | B)
Balrik (D | B)
K
Zeile 6: Zeile 6:
 
|Anrede=Ew. Hoheit
 
|Anrede=Ew. Hoheit
 
|Stand=Hochadel
 
|Stand=Hochadel
|Lehen=Herzog der Nordmarken; Reichsseneschall
+
|Lehen=Herzog der Nordmarken
 
|RangMilitär=
 
|RangMilitär=
 
|RangMagisch=
 
|RangMagisch=
Zeile 13: Zeile 13:
 
|Beruf=
 
|Beruf=
  
|Ämter=ehemaliger Reichsregent
+
|Ämter=Reichsseneschall, ehemaliger Reichsregent
 
|Ehrungen=
 
|Ehrungen=
  

Version vom 3. Januar 2011, 13:25 Uhr

Vorlage:PersonNeu

Der Herzog der Nordmarken ist in Garetien von zwiespältiger Bedeutung: Der alte Adel schätzt des Herzogs Bemühungen um ein starkes und geeintes Reich auf der Basis der alten Feudalordnung, ist aber weniger erbaut über die Macht, die sich am Großen Fluss zusammengebraut hat und misstraut den Ambitionen des Herzogshauses. Des Herzogs Sohn Hartuwal Gorwin vom Großen Fluss ist als Reichserzkanzler, Kenner von Adel udn Recht und als gewiefter Taktiker respektiert, aber nicht geliebt. Bei vielen Vertretern jüngerer Häuser und beim niederen Adel sind Politik und politisches Handeln des Herzogs sehr unbeliebt. Zwar würde sie ihn jederzeit einer barbarischen Walpurga von Weiden oder einem Marionettenpopanz Selindian Hal vorziehen, doch ist auch ihnen die Macht der Nordmarken suspekt.

Jast Gorsam war von 1027 bis 1029 BF Reichsregent des Raulschen Reiches und hat mit starker Hand das Vakuum ausgefüllt, das mit dem kurzzeitigen Verschwinden Königin Rohajas entstanden war. Der letzte Besuch des Nordmärker Herzogs liegt viele Jahre zurück: Er war kurz auf dem Hoftag 1021 BF in Garetien, als er den damaligen Reichsgroßinquisitor Rapherian von Eslamshagen ritzte, später dann war er mit seinen Truppen auf dem verspäteten Marsch zur Trollpforte in garetischen Ländrn sowie anschließend auf dem Rückmarsch von Weiden.

Das Königlich Garetische Hoch- und Krongericht zu Meilersgrund bedarf für jedes seiner Urteile die Zustimmung des Reichsseneschalls, die allerdings als gegeben gilt, wenn nicht binnen Tagesfrist ein Veto des Vertreters des Seneschals am Gericht ausgesprochen wird.

Vorlage:ZeitleisteAmt