Geschichten:Jadekrieger - Geheimakte Jadekrieger: Unterschied zwischen den Versionen

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I. Beide Seiten verpflichten sich auf gegeneinander gerichtete militärische Aktionen zu verzichten.
 
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II. Das Al’Anfanische Imperium erkennt die Zugehörigkeit des Fürstprotektorats Hôt-Alem zum Raulschen Reich uneingeschränkt an.
 
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Im Falle einer militärischen Auseinandersetzung zwischen dem Imperium Al’Anfa und dem Kemireich verpflichtet sich das Mittelreich nicht militärisch oder diplomatisch zu intervenieren.
 
Im Falle einer militärischen Auseinandersetzung zwischen dem Imperium Al’Anfa und dem Kemireich verpflichtet sich das Mittelreich nicht militärisch oder diplomatisch zu intervenieren.
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III. Das Al’Anfanische Imperium erkennt die erweiterten Grenzen des Fürstprotektorats Hôt-Alem in dem in Anhang definierten Grenzen an.
 
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Das Mittelreich räumt dem Al’Anfanischen Imperium das exklusive Vorkaufsrecht auf die Hôt-Alemer Teervorkommen ein. Diese Teervorkommen sind durch das Mittelreich zu schützen und werden im Hafen von Hôt-Alem zwischen den Parteien gehandelt. Nur unter dem Schutz des Fürstprotektorats dürfen die unbewaffneten Handelszüge des Al’Anfanischen Imperiums die Hôt-Alemer Brücke benutzen.
 
Das Mittelreich räumt dem Al’Anfanischen Imperium das exklusive Vorkaufsrecht auf die Hôt-Alemer Teervorkommen ein. Diese Teervorkommen sind durch das Mittelreich zu schützen und werden im Hafen von Hôt-Alem zwischen den Parteien gehandelt. Nur unter dem Schutz des Fürstprotektorats dürfen die unbewaffneten Handelszüge des Al’Anfanischen Imperiums die Hôt-Alemer Brücke benutzen.
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IV. Das Al’Anfanische Imperium gewährt mittelreichischen Handelsschiffen freien Zugang zum Hafen von Al’Anfa.
 
IV. Das Al’Anfanische Imperium gewährt mittelreichischen Handelsschiffen freien Zugang zum Hafen von Al’Anfa.
 
Das Raulsche Reich gewährt Al’Anfaner Handelsschiffen freien Zugang zum Hafen von Hôt-Alem. Militärische Begleitschiffe des Al’Anfanischen Imperiums haben außerhalb der Alemitischen Bucht zu ankern. Dort dürfen sie mit Wasser und Nahrung, welche in Hôt-Alem erworben werden können, versorgt werden.
 
Das Raulsche Reich gewährt Al’Anfaner Handelsschiffen freien Zugang zum Hafen von Hôt-Alem. Militärische Begleitschiffe des Al’Anfanischen Imperiums haben außerhalb der Alemitischen Bucht zu ankern. Dort dürfen sie mit Wasser und Nahrung, welche in Hôt-Alem erworben werden können, versorgt werden.
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V. Das Raulsche Reich gestattet mittelreichischen Händlern Waffen, Rüstungen und Nahrungsmittel nach Hôt-Alem zu verschiffen und dort an Al’Anfanische Händler zu verkaufen.
 
V. Das Raulsche Reich gestattet mittelreichischen Händlern Waffen, Rüstungen und Nahrungsmittel nach Hôt-Alem zu verschiffen und dort an Al’Anfanische Händler zu verkaufen.
 
Das Al’Anfanische Imperium gewährt dem Mittelreich Handelsprivilegien für uthurische und al’anfanische Waren.
 
Das Al’Anfanische Imperium gewährt dem Mittelreich Handelsprivilegien für uthurische und al’anfanische Waren.
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VI. Das Al’Anfanische Imperium wird die Einrichtung eines mittelreichischen Stützpunktes auf der Insel Souram für mindestens ein Jahr tolerieren.
 
VI. Das Al’Anfanische Imperium wird die Einrichtung eines mittelreichischen Stützpunktes auf der Insel Souram für mindestens ein Jahr tolerieren.
 
Das Mittelreich verzichtete auf eine Protestnote einer eventuellen Blockade der Straße von Sylla, solange vorstehende Privilegien gewährt bleiben.
 
Das Mittelreich verzichtete auf eine Protestnote einer eventuellen Blockade der Straße von Sylla, solange vorstehende Privilegien gewährt bleiben.
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VII. Das Al’Anfanische Imperium gewährt mittelreichischen Händlern die Möglichkeit sich mit eigenen Schiffen in Al’Anfanische Uthuriakonvois einzukaufen.
 
VII. Das Al’Anfanische Imperium gewährt mittelreichischen Händlern die Möglichkeit sich mit eigenen Schiffen in Al’Anfanische Uthuriakonvois einzukaufen.
 
Das Mittelreich nimmt keinen Einblick in die Al’Anfanischen Uthuriakarten.
 
Das Mittelreich nimmt keinen Einblick in die Al’Anfanischen Uthuriakarten.
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VIII. Goldo Paligan schlägt der Kaiserin einen Nachfolger für den Titularmarkgrafen von Hôt-Alem aus dem garetischen Zweig des Hauses Paligan vor. Diesen Titelträger wird das Kaiserhaus ernennen.
 
VIII. Goldo Paligan schlägt der Kaiserin einen Nachfolger für den Titularmarkgrafen von Hôt-Alem aus dem garetischen Zweig des Hauses Paligan vor. Diesen Titelträger wird das Kaiserhaus ernennen.
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Unterzeichnet von:
 
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Decius Paligan Reto Eorcaïdos von Aimar-Gor    Leobrecht von Ochs
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Decius Paligan [[Hauptdarsteller ist::Garetien:Reto Eorcaïdos von Aimar-Gor|Reto Eorcaïdos von Aimar-Gor]]   [[Hauptdarsteller ist::Perricum:Leobrecht von Ochs|Leobrecht von Ochs]]
Iralda von Ochs Ugdalf von Pandlarilsforst und Hauberach
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[[Hauptdarsteller ist::Garetien:Iralda von Ochs|Iralda von Ochs]] [[Hauptdarsteller ist::Perricum:Ugdalf von Pandlarilsforst und von Hauberach|Ugdalf von Pandlarilsforst und Hauberach]]
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Aktuelle Version vom 25. Januar 2020, 18:29 Uhr

Meisterinformation:

Dieses Schriftstück ist nicht öffentlich bekannt.

Der Vertrag war Teil des Plots auf dem All Aventurischen Konvent 2019

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RON 1042 BF Geheimakte „Jadekrieger“

I. Beide Seiten verpflichten sich auf gegeneinander gerichtete militärische Aktionen zu verzichten.

II. Das Al’Anfanische Imperium erkennt die Zugehörigkeit des Fürstprotektorats Hôt-Alem zum Raulschen Reich uneingeschränkt an. Im Falle einer militärischen Auseinandersetzung zwischen dem Imperium Al’Anfa und dem Kemireich verpflichtet sich das Mittelreich nicht militärisch oder diplomatisch zu intervenieren.

III. Das Al’Anfanische Imperium erkennt die erweiterten Grenzen des Fürstprotektorats Hôt-Alem in dem in Anhang definierten Grenzen an. Das Mittelreich räumt dem Al’Anfanischen Imperium das exklusive Vorkaufsrecht auf die Hôt-Alemer Teervorkommen ein. Diese Teervorkommen sind durch das Mittelreich zu schützen und werden im Hafen von Hôt-Alem zwischen den Parteien gehandelt. Nur unter dem Schutz des Fürstprotektorats dürfen die unbewaffneten Handelszüge des Al’Anfanischen Imperiums die Hôt-Alemer Brücke benutzen.

IV. Das Al’Anfanische Imperium gewährt mittelreichischen Handelsschiffen freien Zugang zum Hafen von Al’Anfa. Das Raulsche Reich gewährt Al’Anfaner Handelsschiffen freien Zugang zum Hafen von Hôt-Alem. Militärische Begleitschiffe des Al’Anfanischen Imperiums haben außerhalb der Alemitischen Bucht zu ankern. Dort dürfen sie mit Wasser und Nahrung, welche in Hôt-Alem erworben werden können, versorgt werden.

V. Das Raulsche Reich gestattet mittelreichischen Händlern Waffen, Rüstungen und Nahrungsmittel nach Hôt-Alem zu verschiffen und dort an Al’Anfanische Händler zu verkaufen. Das Al’Anfanische Imperium gewährt dem Mittelreich Handelsprivilegien für uthurische und al’anfanische Waren.

VI. Das Al’Anfanische Imperium wird die Einrichtung eines mittelreichischen Stützpunktes auf der Insel Souram für mindestens ein Jahr tolerieren. Das Mittelreich verzichtete auf eine Protestnote einer eventuellen Blockade der Straße von Sylla, solange vorstehende Privilegien gewährt bleiben.

VII. Das Al’Anfanische Imperium gewährt mittelreichischen Händlern die Möglichkeit sich mit eigenen Schiffen in Al’Anfanische Uthuriakonvois einzukaufen. Das Mittelreich nimmt keinen Einblick in die Al’Anfanischen Uthuriakarten.

VIII. Goldo Paligan schlägt der Kaiserin einen Nachfolger für den Titularmarkgrafen von Hôt-Alem aus dem garetischen Zweig des Hauses Paligan vor. Diesen Titelträger wird das Kaiserhaus ernennen.


Unterzeichnet von: Decius Paligan Reto Eorcaïdos von Aimar-Gor Leobrecht von Ochs Iralda von Ochs Ugdalf von Pandlarilsforst und Hauberach

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Zusatzprotokoll:

Die Verhandlungsführer versichern sich mit entsprechenden Titeln ihrer gegenseitigen Wertschätzung: Reto Eorcaïdos von Aimar-Gor Protektor von Souram

Decius Paligan Ehrenritter der Perricumer Lande

Iralda von Ochs Edle zu Porto Velvenja

Ugdalf von Pandlarilsforst und Hauberach Gouverneur von Yar’dasham

Belfion Lentei Ehrendozentin der Akademie der Künste zu St. Ancilla

Unterzeichnet von: Decius Paligan Reto Eorcaïdos von Aimar-Gor Iralda von Ochs Ugdalf von Pandlarilsforst und Hauberach

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Karte.jpg Vertrag1.jpg Vertrag2.jpg Vertrag3.jpg Vertrag4.jpg

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