Geschichten:Bund der Steine - Ehevertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 16. Juni 2013, 16:59 Uhr

Im Namen der heiligen Zwölfe, Travia voran, Luidor von Hartsteen, durch die Gunst der Zwölfe Graf zu Hartsteen, Baron zu Oberhartsteen etc. pp.
 
 
 
 
Da es gut ist, zur Sicherung der Eintracht und des Fortbestehens getreuer und ehrenwerter Geschlechter, eheliche Bande einzugehen, bekräftigen und bestätigen wir die Übereinkunft und den Vertrag zur Ehe zwischen der hochgeborenen Halina von Hartsteen, unserer Schwester, und unserem wohlgeborenen Getreuen Praiodan von Steinfelde. Diese beiden geloben und beeiden, die folgenden Bestimmungen stets zu beachten und unverbrüchlich zu halten, auf dass daraus göttlicher Segen erwachse, der allein Frieden und Gedeihen sichern kann.

Ad primum: Die Brautleute behalten ihren Namen, doch ist es ihnen gestattet, den Namen des Ehepartners als Zusatz zu führen.

Ad secundum: Der Bräutigam verpflichtet sich, den Brautpreis in der festgelegten Höhe bis zum Phex-Monat des Jahres 1038 BF an das Haus Hartsteen zu zahlen.

Ad tertium: Etwaige aus der ehelichen Bindung hervorgehende Nachkommen erhalten den Namen Hartsteen und treten in die Erbfolge des Praiodan von Steinfelde ein.

Ad quartum: Der Bräutigam hat für die noch minderjährigen Kinder der Braut aus deren Ehe mit dem Hochgeborenen Bodebert von Windischgrütz zu sorgen, bis diese die Volljährigkeit erreicht haben. Er unternimmt alle Anstrengungen, sowohl ihre Rechte zu sichern und zu erhalten, als auch, ihnen ein ehrenvolles und angemessenes Auskommen zu ermöglichen. Dazu ist der Bräutigam berechtigt, diese Rechte bis zur selbständigen Wahrnehmung derselben durch die Kinder der Braut treuhändisch stellvertretend einzufordern und wahrzunehmen.

Ad quintum: Die Braut erhält volle Schlüsselgewalt auf Gut Steinfelde.

Ad sextum: Es ist dem Bräutigam gestattet, die Farben des Hauses Hartsteen an hervorragender Stelle in sein persönliches Wappen aufzunehmen und zu führen. Dieses Recht erlischt mit seinem Tode oder der Beendigung der Ehe.

Ad septimum: Sollte die eheliche Treue gebrochen oder einer oder mehrere der oben genannten Punkte verletzt werden, und dies von glaubhaften Zeugen bestätigt werden, so steht es dem oder der solcherart Geschädigten frei, die Ehe zu beendigen und aufzukündigen.

Dies bezeugen Raulgard von Ehrenstein, Peridan von Allingen, Zeremonienmeister, Rondrian von Hartsteen und Anselm von Quintian-Quandt, gräfliche Vögte, Greifhold von Ennetbrück, Mundschenk, Retodan von Hartwalden-Hartsteen, Truchsess, Gerbald von Windischgrütz, Ritter, und viele andere mehr.

Gegeben zu Hutt am Tag der Treue im 1036. Jahre nach dem Fall des vieltürmigen Bosparan.
 
 
 
 
Zeichen und Siegel

Luidor von Hartsteen



 Wappen Mittelreich.svg  Wappen Koenigreich Garetien.svg   Wappen Grafschaft Hartsteen.svg   Wappen Baronie Hutt.svg   Wappen Baronie Hutt.svg  
 Burg.svg
 
Texte der Hauptreihe:
12. Tra 1036 BF zur mittäglichen Praiosstunde
Ehevertrag
Ehekrach


Kapitel 2

Autor: Steinfelde