Reichsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[kos:Graphiel von Blauendorn|Baron Graphiel von Blauendorn]] (als Nachfolger seines Vaters Myros (Tod), dieser wiederum als Nachfolger des Barons Barytoc Naniec Thuca (Amtsverzicht))
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* [[kos:Hagen von Salmingen-Sturmfels|Hagen von Salmingen-Sturmfels]], Baron von Salmingen  
 
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Version vom 25. November 2008, 21:46 Uhr

Das Reichsgericht des Neuen Reiches besteht aus zwei Kammern mit jeweils acht Richtern. Die erste Kammer ist mit Baronen und Grafen besetzt, die zweite mit Junkern, Edlen und Rittern. Die letzte große Umbesetzung erfolgte noch 21 Hal durch König Brin. Zusätzlich gibt es das Amt des Reichscronanwaltes (derzeit vakant), der beiden Kammer zugeordnet ist und dort stets die erste (und möglicherweise entscheidende Stimme abgibt), sowie den Reichsseneschall, der durch seine Zustimmung den Urteilen Rechtskraft verleiht. Dieses Amt liegt traditionsgemäß bei den Herzögen der Nordmarken.

Der Kosch stellt in der ersten Kammer angesichts seiner Größe eine erstaunliche Anzahl der Richter:

Weitere Richter der ersten Kammer:

  • Baron Angrond von Sturmfels (Nordmarken, Bruder des koscher Barons Hagen von Sturmfels)
  • Keven von Grassing
  • Baronin Urinai von Rondbirge
  • Baron Leomar von Eichmoor

Vor Jahren versuchten die Reichsrichter Graf Growin und Baron Stoia, die Amtsausübung des Seneschalls nach dessen Angriff aufgrund dessen Angriffs auf den Großinquisitor Rapherian von Eslamshagen zu verhindern, ihre Blockadehaltung blieb jedoch angesichts der borbaradianischen Invasion ohne Folgen.

Die Zukunft des Reichsgerichts ist angesichts der Umwälzungen im Reiche derzeit unklar.


Weitere Informationen: HDR ♦ Aventurischer Bote 131, S. 10