Geschichten:Ehevertrag zwischen Thalionmel von Erlenstamm und Gerion Sturmfels

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Die Übereinkunft zum Traviabunde

Beim feierlichen Schliessen der Verlobung zwischen Ihrer Hochgeboren Thalionmel, Baronin von Erlenstamm (fortan als „die Baronin von Erlenstamm“ bezeichnet), und dem Zornesritter sowie Wächter der Wacht Gareth, Gerion Sturmfels (fortan als „der Zornesritter“ bezeichnet), sind ebendiese edlen Herrschaften im Hinblick auf ihren künftigen Traviabund und in der Absicht, die Gesetze der Göttin des Herdfeuers und der Familie zu ehren, eingedenk der göttlichen Ordnung unter dem Schirm der allgerechten Herren Praios und Ucuri sowie unter huldvollem Verhandlungsbeistand des listenreichen Phex übereingekommen, wie folgt:

Ad Primum:
1. Der Traviabund soll keine Auswirkung haben auf den Vermögensstand der Ehegatten, und auch ihre Erträgnisse nicht beschlagen; weder heute, noch fürderhin.
2. Jede Form der finanziellen Pflichten zwischen den Ehegatten allein auf Grund des Traviabundes sind ausgeschlossen, sofern diese Übereinkunft nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Ad Secundum:
1. Die elterliche Gewalt, das Recht zur Erziehung sowie die Pflicht, für das Wohlbefinden des gemeinsamen Sohnes Rohajan Praiodan zu sorgen, liegt ausschliesslich bei der Baronin von Erlenstamm. Der Zornesritter hat keinerlei Rechte am gemeinsamen Sohn. Er hat – sofern diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt – gegen den Willen der Baronin von Erlenstamm auch nicht das Recht, den Sohn zu sehen oder sonst wie mit ihm in Kontakt zu treten, geschweige denn Einfluss auf seinen Werdegang und seine Erziehung zu nehmen.
2. Der Zornesritter erhält jedoch das Recht, den gemeinsamen Sohn Rohajan Praiodan an den 5 namenlosen Tagen eines jeden Götterlaufes auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
3. Der Zornesritter verpflichtet sich, an den standesgemässen Unterhalt und eine angemessene Erziehung des gemeinsamen Sohnes Rohajan Praiodan jeden Monat 12 Dukaten an die Baronin von Erlenstamm abzuführen.

Ad Tertium:
1. Der Zornesritter, welcher mit der Ehelichung der Baronin von Erlenstamm den Titel „Baronet von Erlenstamm“ erhält und fürderhin auch als „Hochgeboren“ anzureden ist, enthält sich jeglicher Ansprüche auf die Baronie Erlenstamm und mischt sich nicht in die Geschäfte der Baronin von Erlenstamm ein. Niemand in der Baronie erhält von ihm Befehle oder wird solchen gehorchen.
2. Das soll auch gelten, wenn die Baronin von Erlenstamm in Borons Reich eingehen sollte. In diesem Fall soll allein Rohajan Praiodan Erbe sein, sowohl des Lehens als auch des privaten Vermögens. Der Graf des Schlundes würde in einem solchen Fall gebeten, Rohajan Praiodan einen Vormund zu ernennen, wobei für diese Aufgabe weder der Zornesritter selbst, noch andere Angehörigen des Ordens des Zorns Rondras in Frage kommen.
3. Im Gegenzug mischt sich die Baronin von Erlenstamm gleichermassen nicht in die Angelegenheiten des Ordens ein.
4. Den beiden Ehegatten soll an einem guten Einvernehmen zwischen der Baronie Erlenstamm einerseits und dem Orden anderseits gelegen sein, und ein solches soll von beiden Seiten aktiv betrieben werden.
5. Die Baronin von Erlenstamm verpflichtet sich, allen Ordensmitgliedern in ihren Burgen kostenlos Obdach und Verpflegung angedeihen zu lassen, wann immer dies verlangt wird - außer in Fällen des Missbrauchs oder zum Schaden der Baronie Erlenstamm.

Ad Quartum:
Die bisher ungelöste Frage der Erziehung des gemeinsamen Sohnes Rohajan Praiodan zum Baron ab dem zehnten Altersjahr werden die Baronin von Erlenstamm sowie der Zornesritter zu einem späteren Zeitpunkt regeln.

So übereingekommen in der Baronie Gallstein im Rahja des Jahres 32 Hal:

Ihre Hochgeboren Thalionmel, Baronin von Erlenstamm

Der Zornesritter sowie Wächter der Wacht Gareth, Gerion Sturmfels


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Texte der Hauptreihe:
10. Rah 1025 BF zur mittäglichen Ingerimmstunde
Die Übereinkunft zum Traviabunde


Kapitel 1

Autor: Hartsteen